Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die atrava GmbH (nachfolgend: atrava) bietet Ihren Kunden ein ganzheitliches Leistungsangebot im Bereich Online Marketing. atrava erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden, die atrava nicht ausdrücklich anerkennt, sind für atrava unverbindlich, auch wenn atrava diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch dann, wenn atrava in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden dessen Aufträge vorbehaltlos ausführt. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der atrava mit dem Kunden oder seinem Rechtsnachfolger, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. atrava schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ab.
  3. atrava behält sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Der Kunde wird über diese Änderungen textförmlich informiert. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich gegenüber atrava, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Treten nach Vertragsschluss unvorhersehbare und unbeeinflussbare Änderungen ein (z. B. Gesetzesänderungen) oder offenbaren sich Lücken, wodurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wird, hat atrava das Recht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne Zustimmung des Kunden anzupassen. Der Kunde ist auch hierüber textförmlich zu unterrichten.

§ 2 Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

  1. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Annahme eines schriftlich oder in Textform abgegebenen Angebots von atrava, in welchen die Einzelheiten der von atrava zu erbringenden Dienstleistungen aufgeführt sind.
  2. Soweit Mitarbeiter von atrava ohne gesetzliche Vertretungsmacht mit dem Kunden Nebenabreden treffen oder Vertragsänderungen und/oder Vertragsergänzungen herbeiführen, werden diese erst mit der schriftlichen oder in Textform erteilten Genehmigung eines Geschäftsführers oder Prokuristen wirksam.
  3. Die Präsentation der Leistungen von atrava in Prospekten, Anzeigen, Internet und bloßen Produktbeschreibungen sind freibleibend und unverbindlich. Dem Kunden zumutbare technische Abweichungen von Angaben in Präsentationen bleiben vorbehalten.

§ 3 Vertragslaufzeit / Kündigung

  1. Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweils individuell vereinbarten Zeitraum. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder mit der Zahlung monatlicher Vergütungen in Höhe eines Betrages, der dem Entgelt für zwei Monate entspricht in Verzug ist oder bei grober Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden.

§ 4 Art und Umfang von Leistungen

  1. Der Umfang der Leistungen von atrava bestimmt sich ausschließlich und abschließend nach der in den Vertragsunterlagen nach § 2 Ziff.1 wiedergegebenen Leistungsbeschreibung sowie etwaigen nachfolgend formwirksam vereinbarten Vertragsänderungen.
  2. Projektmanagement – Das vereinbarte Zeitkontingent besteht nur für den jeweiligen Abrechnungsmonat. Nicht genutztes Zeitkontingent kann nicht in Folgemonate übertragen werden und verfällt. Stunden, die über das vereinbarte Zeitkontingent hinausgehen, werden am 1. des Folgemonats abgerechnet.
  3. Das Projektmanagement steht ausschließlich für die Koordinierung zwischen dem Kunden und den Projekt-Teams zur Verfügung. Andere Leistungen sind nicht Bestandteil des Projektmanagements.

§ 5 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind ausschließlich die in den jeweiligen Vertragsunterlagen ausdrücklich bestimmten Leistungen in den Preisen enthalten.
  3. Wurde mit dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart, egal in welcher Form und zahlt der Kunde eine Rate nicht, nicht vollständig oder nicht pünktlich, so verfällt diese Ratenzahlungsvereinbarung ohne, dass es einer Kündigung bedarf. Die gerichtliche Beitreibung der nach § 367 BGB errechneten Restforderungen kann ohne vorherige neuerliche Mahnung erfolgen. Ein nachträglicher Ansatz der Ansprüche auf den gesetzlichen Verzugszins bleibt daher vorbehalten.

§ 6 Mitwirkungspflichten

Da der Erfolg oder Misserfolg der Zusammenarbeit auch entscheidend davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Kunde im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung der Projekte mitwirkt, verpflichtet sich dieser, atrava bei der Leistungserbringung aktiv und bestmöglich zu unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:

  1. atrava etwaige zur Vertragsdurchführung notwendige Informationen, Unterlagen und Materialien, insbesondere Zugangsdaten, etc. zum Zwecke und für die Dauer der Vertragsdurchführung zu überlassen;
  2. atrava und deren im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Personal und Erfüllungsgehilfen Zugang zu etwaigen vertragsgegenständlichen Systemen und Einrichtungen, insbesondere Hard- und Software, zu gewähren;
  3. im Rahmen der Vertragsdurchführung selbst mit ausreichend und geeignetem Personal zu arbeiten sowie zur Aufrechterhaltung bzw. Herbeiführung der reibungslosen Funktionsfähigkeit der Systeme erforderliche Systemvoraussetzungen zur Verfügung zu stellen;
  4. atrava jedwede Fehler, Mängel oder Störungen unverzüglich mitzuteilen und insbesondere bei entsprechenden Meldungen die aufgetretenen Symptome detailliert zu beobachten und unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail) mit entsprechender Beschreibung zu melden. Der Kunde wird atrava im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Fehlerursache unterstützen und die von der Agentur übermittelten Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung einhalten;
  5. Die für die Durchführung des Vertrages notwendigen Termine und Besprechungen so mit atrava abzustimmen, dass der bei Vertragsschluss vereinbarte Zeitplan / Ablauf nicht verzögert wird und in Zweifelsfällen rechtzeitig Rücksprache mit atrava zu halten;
  6. für eine regelmäßige, grundsätzlich tägliche, ausreichende und ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten zu sorgen;
  7. von atrava angeforderte Inhalte und Inhaltselemente (Bild, Ton, Text oder Ähnliches) in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zur Verfügung zu stellen;
  8. sicherzustellen, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und für atrava kostenfrei erbracht werden.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängern sich etwaig festgelegte Zeiträume in entsprechendem und angemessenem Umfang. Weitergehende Ansprüche von atrava bleiben unberührt.

§ 7 Leistungsänderungen

  1. Die Parteien beabsichtigen auf Basis dieses Vertrages eine längerfristige Zusammenarbeit. Angesichts der rasant fortschreitenden Technik und ständigen Veränderungen in allen Bereichen der Informationstechnologie wie z.B. Änderung von Suchmaschinen-Algorithmen ist atrava berechtigt, während der Geltungsdauer des Vertrages einzelne Maßnahmen aus dem vereinbarten Leistungsgegenstand zu ändern oder durch für die Ziele des Kunden geeignetere Leistungen zu ersetzen, wenn infolge technischen Fortschrittes oder der Veränderung des informationstechnologischen Umfelds die einzelne Leistung für den beabsichtigten Vertragserfolg an Bedeutung verliert oder diesen sogar behindert. atrava ist dabei verpflichtet, auf berechtigte Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen und das Änderungsrecht nur nach billigem Ermessen auszuüben.
  2. Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden sind von atrava nur dann zu erfüllen, wenn sie technisch umsetzbar und für atrava technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. Es obliegt dem Kunden, die Änderung der Leistungspflichten im Rahmen einer Vertragsänderung herbeizuführen. Der infolge einer Leistungsänderung/ Leistungsergänzung erforderliche Mehraufwand ist atrava zu vergüten.

§ 8 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

  1. Termine und Fristen für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich in den Vertragsunterlagen nach § 2 Ziff.1 festgelegt sind oder nachfolgend durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von atrava in Textform bestätigt werden.
  2. Ist für die Erbringung von Leistungen oder Teilleistungen von atrava die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so verlängern sich verbindliche Fristen oder Termine um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.
  3. Bei Verzögerungen infolge von nach Vertragsschluss vom Kunden geforderte Anforderungen an die von atrava zu erbringenden Leistungen, im Falle unzureichender Voraussetzungen beim Kunden (z.B. Hardware- oder Softwaredefizite), bei nicht von atrava zu vertretenden Problemen mit zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Produkten oder Dienstleistungen Dritter, sowie sonstigen Verzögerungen, die nicht von atrava zu vertreten sind, insbesondere bei höherer Gewalt, Naturkatastrophen, entgegenstehenden hoheitlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfen, Sabotage und unvorhersehbarem Rohstoffmangel verlängern sich verbindliche Fristen und Termine zur Erbringung der Leistungen oder Teilleistungen entsprechend.

§ 9 Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen

  1. Im Falle eines Mangels erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von atrava.
  2. atrava kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.
  3. atrava haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von atrava erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
  4. Der Kunde wird atrava bei der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Informationen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
  5. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungspflicht von atrava zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann atrava die für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen vom Kunden erstattet und vergütet verlangen.
  6. Die Gewährleistungszeit beträgt zwölf Monate, beginnend mit der Gesamtabnahme des Werks vom Kunden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn atrava den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 10 Rechteeinräumung

  1. Vorbehaltlich einer anderweitigen individuellen Vereinbarung und soweit sich aus dem Vertragszweck nicht zwingend anderes ergibt, verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen, also an sämtlichen durch die Tätigkeit von atrava im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werken, bei atrava. atrava räumt dem Kunden jedoch ein einfaches, nicht übertragbares, örtlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein.
  2. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet atrava dem Kunden jedoch die vorläufige Nutzung bis auf Widerruf. atrava kann die vorläufige Einräumung des Nutzungsrechts, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung oder einer Teilvergütung in Verzug befindet, für die Dauer des Verzugs widerrufen.

§ 11 Schutzrechte Dritter

  1. Beide Parteien erklären, dass sämtliche von ihnen einzubringenden und im Rahmen dieses Vertrages einzusetzenden oder der jeweils anderen Partei ggf. zu überlassenden Materialien und Inhalte frei sind von Rechten Dritter oder zumindest dazu berechtigt sind, diese zur Durchführung des Vertrages weiterzugeben sowie durch den Vertragspartner entsprechend nutzen und bearbeiten zu lassen. Beide Parteien stellen sicher, dass sie sämtliche zur Vertragsdurchführung notwendigen Rechte entweder originär oder durch entsprechende Vereinbarungen, z.B. mit ihren jeweiligen Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern oder sonstigen Vertragspartnern oder Erfüllungsgehilfen erworben haben.
  2. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen durch Dritte werden sich die Parteien unverzüglich unterrichten und einander wechselseitig die zur Abwehr des erhobenen Anspruchs erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen. Die jeweils andere Partei, hat, soweit sie den betroffenen Vertragsgegenstand eingebracht hat, die in Anspruch genommene Partei von allen daraus resultierenden Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erfolgt.

§ 12 Mitarbeiterschutz und Abwerbeverbot

  1. Der Kunde verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Mitarbeiter von atrava oder von ihr eingesetzte Dritte abzuwerben und direkte Vertragsbeziehungen zu ihnen zu begründen. Vorstehendes Abwerbungsverbot gilt mit Vertragsschluss und wirkt fort für die Dauer von einem Jahr ab Beendigung der Vertragsbeziehung.
  2. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, so zahlt er in jedem Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR. Das Recht, Schadensersatz und/oder Unterlassung zu verlangen bleibt hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 13 Geheimhaltung und Referenzen

  1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
  2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
  4. atrava ist berechtigt, in Presseerklärungen und Auskünften auf die Arbeit für den Kunden Bezug nehmen, diesen als Referenz auf ihrer Internetseite nennen und zu Demonstrationszwecken im Rahmen dieses Vertrages erbrachte Leistungen wiedergeben. atrava darf von der Kundenwebsite einen Backlink aus dem Impressum mit dem Zusatz „Online-Marketing von atrava“ setzen.

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

  1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
  2. Von dem Aufrechnungsverbot sowie dem Verbot der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind Gegenansprüche des Kunden, die auf der mangelhaften und/oder nicht vollständigen Erbringung der jeweiligen vertraglichen Leistung durch atrava beruhen, ausgenommen.
  3. Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von atrava abtreten.

§ 15 Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung der atrava GmbH richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht durch nachstehende Regelungen Abweichungen ergeben.
  2. Die atrava GmbH haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen der atrava GmbH. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Fälle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit und der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Dem Kunden ist die Bedeutung und Notwendigkeit regelmäßiger, grundsätzlich täglicher ordnungsgemäßer Datensicherung bekannt. Sollte der Kunde die Datensicherung nicht bzw. nicht in entsprechendem Umfang vornehmen, so ist die Haftung der atrava GmbH ausgeschlossen.
  4. Die atrava GmbH haftet nicht für erstellte Inhalte jeglicher Art.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der atrava GmbH.

§ 16 Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Sitz von atrava. Das Recht von atrava, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren sowie des internationalen Privatrechts.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu ersetzen.

 

Telefon: 05203 4648890

E-Mail: hallo@atrava.de

Internet: www.atrava.de

 

Stand 03.05.2020